Satzung

Schutzgemeinschaft
Ebersberger Forst e.V.

Satzung

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen SCHUTZGEMEINSCHAFT EBERSBERGER FORST und ist im Vereinsregister München eingetragen. Sitz des Vereins ist Kirchseeon.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Schutzgemeinschaft Ebersberger Forst e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Schutzgemeinschaft Ebersberger Forst e.V. fördert den Natur- und Tierschutz. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
  • Aktivitäten zur ungeschmälerten Erhaltung des Bestand und Umfangs des Ebersberger Forstes nach dem Stand des Jahres 1965 als lebensnotwendiges Erholungsgebiet und Träger zahlreicher Wohlfahrtswirkungen,
  • Ideelle und finanzielle Förderung des Erhalts der vorhandenen Elemente von Fauna und Flora und zur Förderung der heimischen Artenvielfalt z.B. Anlage und Pflege von Insektenwiesen und Feuchtbiotopen, Bau und Pflege von Insektenhäusern, durch Aufhängen und Pflegen von Nistkästen und künstlichen Quartieren für vom Aussterben bedrohte Tierarten wie z.B. Eulen, Fledermäuse, Siebenschläfer u.a.
  • Verhinderung jeglicher Bebauung im Ebersberger Forst – vor allem seine Inanspruchnahme durch den Bau eines Protonenbeschleunigers oder ähnlicher Einrichtungen – mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln,
  • das Hinwirken auf die Erschließung des Ebersberger Forstes durch Anlage von Wanderwegen, Lehrpfaden, weiteren Parkplätzen, Aufstellen von Bänken und Tischen
  • Vorträge und Führungen, um die Bevölkerung ständig auf die Bedeutung des Ebersberger Forstes als Erholungsgebiet, Wasserspeicher, Luftfilter und Klimaregulator aufmerksam zu machen und besonders auf die Erziehung der Schuljugend in diesem Sinne hinzuwirken.


§ 3 Mitglieder

Die Schutzgemeinschaft besteht aus
  • Einzelmitgliedern,
  • Vereinen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts,
  • Ehrenmitgliedern.
  • Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitglieder der bisherigen Interessengemeinschaft  zur Erhaltung des Ebersberger Forstes gehen automatisch in die SCHUTZGEMEINSCHAFT EBERSBERGER FORST über.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
  • Tod,
  • Austrittserklärung, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu erklären ist, ohne Rückerstattung des bis dahin gezahlten Jahresbeitrages,
  • Ausschluss.


§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes

  • Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied Ansehen und Interessen des Vereins schädigt, seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
  • Vor Beschlussfassung über den Antrag ist das Mitglied anzuhören.
  • Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist innerhalb Monatsfrist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.


§ 5 Beitrag

  • Der Jahresbeitrag beträgt mindestens € 7,00. Er ist für das mit dem Kalenderjahr zusammenfallende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.


§ 6 Organe

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand


Der Vorstand besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister,
  • 6 aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern, die nach Bedarf auf 10 aufgestockt werden können.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  • Der Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden mit Einzelvertretungsbefugnis für jeden, von der jedoch der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Die Kasse wird jährlich von zwei Revisoren geprüft, welche die Mitgliederversammlung zu bestimmen hat.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die mindestens ein Mal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


  • die Wahl des Vorstandes und von zwei Revisoren,
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und deren Entlastung,
  • die Genehmigung des Haushaltplanes und die eventuelle Neufestsetzung der Beiträge,
  • die Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen und ihr vom Vorstand zu unterbreitende Aufgaben und Pläne sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Wahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre statt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Zweckangabe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Tage vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.


§ 9 Vorsitz

  • Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden zu bestimmender Stellvertreter.
  • Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.  
  • Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
  • Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit nach Gesetz und Satzung zulässig – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  • Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vorzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Satzungsänderung


  • Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 11 Vermögen des Vereins

  •  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 12 Auflösung


  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu der darüber beschließenden Mitgliederversammlung muss 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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